Im Zuge der Scheidung ist zwischen den Eheleuten regelmäßig der sog. Versorgungsausgleich durchzuführen, d.h. es müssen Vorsorge-Ansprüche, die während der Ehe geschaffen wurden, ausgeglichen werden. Dies gilt sowohl für Ansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung als auch bei privaten Versicherungen. Besonders schwierig ist dies dann, wenn einer der Ehegatten eine private Versicherung abgeschlossen hat und den Erlös daraus nach Fälligkeit zur Tilgung eines gemeinsamen Darlehens benutzen will oder den Auszahlungsanspruch sogar bereits an eine Bank abgetreten hat. Würden diese Ansprüche ausgeglichen, könnte er seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Darlehensgeber u. U. nicht nachkommen. Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 12.10.2015, Az.: 18 UF 206/14) entschied in einem Fall, dass ein solcher Anspruch jedenfalls dann nicht ausgeglichen werden muss, wenn die Auszahlung der Versicherungssumme unmittelbar bevorsteht. Eine genaue Prüfung der konkreten Verhältnisse lohnt sich also auch beim Versorgungsausgleich!