Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis und täuscht dabei Eigenbedarf vor, kann dies für ihn sehr teuer werden. Oft treten die Mieter solchen Kündigungen zwar im Räumungsverfahren entgegen, schließen dann aber vor Gericht einen Vergleich, um Risiken zu umgehen und wenigstens noch eine Beihilfe zu den Umzugskosten vom Vermieter zu erhalten. Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war, ist dies für den Mieter besonders ärgerlich. Er blieb auf dem Schaden (Umzugskosten etc.) sitzen. Vermieter argumentierten dann nämlich regelmäßig so, dass die Kündigung für die Räumung nicht ursächlich war, sondern der Mieter sich ja per Vergleich „freiwillig“ zum Auszug verpflichtet habe. Dem trat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.06.2015 entgegen (Az.: XIII ZR 99/14): Der Zurechnungszusammenhang sei nur dann ungebrochen, wenn der Mieter im Vergleich auf Ansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs verzichtet hat. Folge: Der Vermieter muss Schadensersatz in vollem Umfang leisten!