Beliebt – aber nicht ohne Risiko. Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten sind äußerst populär. Dass es dabei auch zu ungewollten Fehlern und Unklarheiten kommen kann, zeigt ein Fall, den das OLG Schleswig 2016 zu entscheiden hatte (OLG Schleswig, Beschluss vom 11.1.2016, Az. 3 Wx 95, 15). Hier haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Einige Jahre später haben sie das Testament um einen Passus ergänzt, wonach als Schlusserben nach dem Zuletztversterbenden zwei Geschwister der Ehefrau und zwei Geschwister des Ehemannes je zur Hälfte erben sollen.
Eine solche Änderung des Testamentes ist auch grundsätzlich möglich, allerdings gibt es dabei Einiges zu beachten. Hier hatten es die Ehegatten versäumt klarzustellen, was im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit der eingesetzten Erben gelten soll und ob ein Ehegatte diese Regelung nach dem Tod des Erstversterbenden noch ändern können soll.
Nach dem Tod des Ehemannes widerrief die Ehefrau nämlich ihr früheres Testament und setzte nun ihre beiden Schwestern und eine Cousine zu Erben ein. Mit fatalem Ergebnis für die Geschwister des Ehemannes, die nun leer ausgingen. Da eine eindeutige Regelung der Eheleute hierzu fehlte und durch das Gericht auch nicht im Wege der Auslegung ermittelt werden konnte, ging das Gericht von einer Wechselbezüglichkeit der Verfügungen nicht aus. Die Geschwister des Ehemannes erbten nicht. Fazit: Beratung bei der Abfassung von Testamenten lohnt sich!